Gute Nachrichten für das Elektrohandwerk – längere Höchstüberlassungsdauer ab jetzt möglich

Nach dem AÜG liegt die Höchstüberlassungsdauer bei 18 Monate. Das Elektrohandwerk verlängert jetzt auf 48 Monate.

Paragraphenzeichen neben einem Mann mit Baustellenhelm und Blaumann

Tarifverträge im Elektrohandwerk

Tarifvertrag zwischen FEHR und IG Metall

Für welche Betriebe gilt der Tarifvertrag?

Der Tarifvertrag gilt für die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz. Maßgeblich ist dabei der Sitz des Kunden – auch wenn der Einsatzort in einem anderen Bundesland ist.

Er gilt für alle Betriebe des Elektrohandwerks, die dem Fachverband Elektro- und Informationstechnik Hessen/Rheinland-Pfalz durch Mitgliedschaft in einer Innung zugehörig sind.

Ab wann gilt der Tarifvertrag?

Der Tarifvertrag wurde zwischen dem Fachverband Elektro- und Informationstechnik Hessen/Rheinland-Pfalz und der IGMetall Bezirksleitung Mitte abgeschlossen. Er ist am 1. Juni 2018 in Kraft getreten.

Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten frühestens zum 31. Dezember 2020 gekündigt werden.

Wie ändert sich die Höchstüberlassungsdauer?

Die Öffnungsklausel besagt, dass die Höchstüberlassungsdauer auf bis zu 36 Monate ausgedehnt werden kann – durch eine Betriebsvereinbarung von Arbeitgeber und Betriebsrat im Kundenbetrieb.

  • Kundenbetriebe mit Betriebsrat: Nur wenn eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen wurde, kann von der abweichenden Höchstüberlassungsdauer überhaupt Gebrauch gemacht werden
  • Tarifgebundene Betriebe ohne Betriebsrat: Die Höchstüberlassungsdauer von 36 Monaten gilt unmittelbar, ohne dass es einer Betriebsvereinbarung bedarf.
  • Tarifgebundene Kundenbetriebe ohne Betriebsrat: Es besteht keine Möglichkeit von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer abzuweichen.

Gilt die abweichende Höchstüberlassungsdauer für bereits laufende Einsätze?

Der Tarifvertrag legt keine Regelung fest, ab wann die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer

bei bereits laufenden Einsätzen beginnt. Daher ist anzunehmen, dass die Einsatzzeit seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer (ab 01. April 2017) zu berücksichtigen ist.

Bereits laufende Einsätze können somit von der abweichenden Höchstüberlassungsdauer Gebrauch machen.

Nach 12 Monaten muss der Zeitarbeitnehmer ein Beschäftigungsangebot erhalten

Der Kundenbetrieb ist verpflichtet dem Zeitarbeitnehmer spätestens nach einer Einsatzdauer von 12 Monaten ein Beschäftigungsangebot zu unterbreiten. Geschieht dies nicht, hat der Mitarbeiter die Möglichkeit auf eine Aushändigung eines Übernahmeangebots zu klagen.

Wir gehen jedoch nicht davon aus, dass dies häufig vorkommen wird. Der Mitarbeiter befindet sich in einem in der Regel unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem Zeitarbeitsunternehmen und bezieht Equal Pay. Er würde mit der Übernahme also zu einem unbefristeten Vertrag mit neuer Probezeit wechseln und auch beim Kunden keine höhere Vergütung erhalten.

Der Tarifvertrag enthält keine Vorgaben zu Form und Inhalt des zu unterbreitenden Beschäftigungsangebots.

Die Regelung ist nicht rückwirkend, wodurch Einsatzzeiten ab dem Inkrafttreten am 01. Juni 2018 zu berücksichtigen sind. Unternehmen des Elektrohandwerkes sind also zum ersten Mal mit Ablauf des 31. Mai 2019 in der Pflicht ein Beschäftigungsangebot abzugeben.

Equal Pay ist ab Inkrafttreten des Tarifvertrages Pflicht

Mit dem neuen Tarifvertrag hat der Zeitarbeitnehmer ab dem ersten Tag der Überlassung einen Anspruch auf Equal Pay. Entscheidend ist hierbei die Vergütung, die ein auf die Einsatzzeit befristet eingestellter Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten würde.

Die Pflicht liegt hier bei dem Kundenunternehmen: Der Entleiher muss auf das Zeitarbeitsunternehmen zugehen und Equal Pay durch eine Vereinbarung sicherstellen. Auch der Leiharbeitnehmer ist zu informieren. Andernfalls verstößt das Kundenunternehmen gegen den Tarifvertrag.

Ist Equal Pay rückwirkend zu erstatten?

Nicht unbedingt. Ist der Mitarbeiter bereits beim Entleiher tätig, muss der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag angepasst werden. In diesem muss Equal Pay vereinbart und je nach Vereinbarung dann auch ab dem vereinbarten Zeitpunkt durch den Verleiher gezahlt werden.

Wer wirklich auf Nummer sicher gehen möchte, sollte rückwirkend Equal Pay im Überlassungsvertrag festlegen und dann auch an den Zeitarbeiter zahlen.

Tarifvertrag zwischen ZVEH und CGM

Für welche Betriebe gilt der Tarifvertrag?

Der Tarifvertrag gilt in allen Bundesländern mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz. Er gilt für Betriebe, „die selbst oder deren Innung den regional zuständigen Tarifträgerverbänden der Elektrohandwerke angehören“.

Zu den Elektrohandwerken zählen nach dem fachlichen Geltungsbereich Betriebe, die sich mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befassen. Miteinbezogen werden zudem Betriebe, die bezogen auf diese Tätigkeiten, Dienstleistungen mit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten i.S.v. § 5 Handwerksordnung (HwO) anbieten.

Ab wann gilt der Tarifvertrag?

Der Tarifvertrag ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Er wurde zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) und der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) geschlossen und kann mit einer dreimonatigen Frist, erstmals zum 31. Dezember 2020, gekündigt werden.

Wie ändert sich die Höchstüberlassungsdauer?

Im Tarifvertrag wird eine abweichende Höchstüberlassungsdauer von bis zu 30 Monaten vorgesehen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen tarifgebundenen und tarifungebundenen Unternehmen der Elektrohandwerke.

  • Tarifgebundene Betriebe: Die abweichende Höchstüberlassungsdauer von 30 Monaten ist allein aufgrund der Tarifbindung möglich.
  • Tarifungebundene Betriebe: Fällt der Betrieb in den Geltungsbereich des Tarifvertrags, ist eine abweichende Höchstüberlassungsdauer von bis zu 30 Monaten möglich, wenn eine Betriebsvereinbarung unter Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag dies regelt.

Im Tarifvertrag ist eine Höchstüberlassungsdauer von 36 Monaten angesprochen - ist dies möglich?

Der Tarifvertag sieht eine weitere Erhöhung auf 36 Monaten vor, die durch eine „betriebliche und entsprechend dokumentierte Absprache“ möglich sei. Wir sowie der BAP raten davon ab und empfehlen die Einsatzdauer von 30 Monaten nicht zu überschreiten. Nach § 1 Abs. 1b Satz 5 AÜG kann eine abweichende Höchstüberlassungsdauer auf betrieblicher Ebene nur durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Regelung im Tarifvertrag erscheint insoweit unklar und könnte wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1b S. 5 AÜG unwirksam sein.

Gilt die abweichende Höchstüberlassungsdauer für bereits laufende Einsätze?

Auch dieser Tarifvertrag enthält keine genaue Regelung, um diese Frage zu beantworten. Daher ist auch hier davon auszugehen, dass bereits laufende Einsätze von der abweichenden Höchstüberlassungsdauer profitieren können.

Bestehen Gefahren dadurch, dass die CGM zu den „christlichen Gewerkschaften" gehört?

Das BAG hatte zuletzt im Jahr 2006 die Tariffähigkeit der CGM bestätigt (vgl. Beschluss vom 28.03.2006, 1 BR 57/04). Es bestehen daher derzeit keine ernsthaften Zweifel an der Tariffähigkeit.

Was bedeuten die neuen Tarifverträge für das Handwerk?

Die Abweichung von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer im Elektrohandwerk und der Stahlindustrie bietet diesen Branchen zusätzliche Flexibilität im Einsatz von Zeitarbeitnehmern. Wir gehen weiterhin davon aus, dass weitere Branchen nachziehen. Dabei ist ein Tarifvertrag immer mit Vorsicht zu genießen da – wie in den obigen Tarifverträgen zu sehen – manche Fragen aufgeworfen werden, die nicht klar zu beantworten sind.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.