AÜG Reform Überblick – die Entwicklung, wichtigsten Regelungen und aktuelle Fragen

Am 1. April 2017 trat das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Wir geben Ihnen einen inhaltlichen Überblick.

Am 1. April 2017 trat das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Neben einer Beschränkung der Überlassungshöchstdauer auf 18 Monate wurden darin neue Regelungen zu Equal Pay und zur Offenlegungspflicht definiert. Zeitarbeitsunternehmen und Entleiher sind von der AÜG-Reform ebenso betroffen, wie wir als Personaldienstleister. Auch für 2019 sind weitere Herausforderungen zu erwarten, die sich aus dem neuen AÜG ergeben.

DAHMEN Personalservice bietet Ihnen einen Überblick über die zentralen Punkte des reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Zudem informieren wir Sie darüber, wie sich die Gesetzeslage speziell auf Ihre Branche auswirkt. Wir geben Ihnen einen Ausblick darauf, mit welchen Entwicklungen und Arbeitsrechtreformen Verleiher, Entleiher und Zeitarbeitnehmer im kommenden Jahr rechnen müssen.

Welche Herausforderungen sich durch die AÜG-Reform 2019 für Sie auch ergeben, DAHMEN Personalservice hält Sie stets auf dem aktuellsten Stand. Mit uns können Sie einen starken Partner an Ihrer Seite wissen, der Sie auch in Zukunft sicher durch das rechtliche Eisbergfeld navigiert.

AÜG-Reform: Wer ist betroffen?

Zeitarbeiter/Leiharbeiter

Der Arbeitnehmer befindet sich in einem (festen) Arbeitsvertrag mit einem Personaldienstleister (wie der DAHMEN Personalservice GmbH). Allerdings verrichtet er seine Arbeit bei einem anderen Unternehmen, dem Entleiher. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird über eine vertragliche Regelung auf den Entleiher übertragen.

Wie betrifft die AÜG-Reform den Zeitarbeiter? Generell versucht die Reform den Arbeitnehmer zu schützen. So profitiert er beispielsweise von Equal Pay nach maximal 15 Monaten. Allerdings beschränken Regelungen wie die Höchstüberlassungsdauer auch die Einsatzmöglichkeiten eines Leiharbeiters.

Entleiher/Kundenunternehmen

Der Entleiher profitiert von der Arbeitskraft des Zeitarbeiters, ohne sich lange vertraglich binden zu müssen. Vor allem Branchen, die Flexibilität benötigen, nutzen daher die Zeitarbeit. Saisonale Schwankungen können überbrückt oder größere Projekte gestemmt werden. Das unternehmerische Risiko ist gering.

Wie betrifft die AÜG-Reform den Entleiher? Einige Regelungen wurden mit der AÜG-Reform verschärft und neue Hürden geschaffen. Mit dem richtigen Partner können Sie diese oft in Vorteile verwandeln.

Verleiher (Personaldienstleister)

Die Brunst der AÜG-Reform trifft den Verleiher. Ihm drohen starke Strafen, wie der Widerruf der Überlassungserlaubnis. Aus unserer Sicht steht der Verleiher in vielen Punkten in der Pflicht die AÜG-Reform für alle Seiten rechtssicher und ohne große Mühen umzusetzen. Eine Philosophie der wir folgen und so schon viele innovative Lösungen gefunden haben.

Die Entwicklung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

In unserem News-Bereich verfolgen wir seit Jahren die Entwicklungen am Arbeitsmarkt. Regelmäßig berichteten wir über die AÜG und ihre Entwicklung. In einem Zeitstrahl finden Sie dies alles zusammengefasst.

1972

  • Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz tritt in Kraft
  • 3 Monate Überlassungshöchstdauer
  • Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtlicher Mindestschutz für Leiharbeiter
  • Gesetzliche Erlaubnispflicht

1985-2002

  • Erweiterung der Überlassungshöchstdauer
  • 1985: 6 Monate
  • 1994: 9 Monate
  • 1997: 12 Monate
  • 2002: 24 Monate

2003

  • Hartz-Reformen
  • Zeitliche Beschränkung der Überlassungsdauer wird aufgehoben
  • Equal-Treatment-Grundsatz (Möglichkeit der Abweichung über Tarifverträge)

2011

  • EU-Leiharbeitsrichtlinie
  • Abschaffung des Drehtür-Effekts (Drehtürklausel)
  • AÜG ist auf nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung anwendbar

2012

  • Allgemeine (allgemeinverbindliche) Lohnuntergrenze
  • Einführung der Branchenzuschläge

2013

  • Mit dem Koalitionsvertrag von SPD und CDU/CSU wird die AÜG-Reform auf den Weg gebracht.

2014

  • Tarifvertraglicher Mindestlohn steigt auf 8,50 € (West) bzw. 7,86 € (Ost)

2015

  • 16.11.2015: Andrea Nahles stellt den ersten Referentenentwurf zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vor. Geplant ist die (Wieder-)Einführung der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sowie Equal Pay nach spätestens 12 Einsatzmonaten.
  • 04.12.2015: Angela Merkel stoppt den Entwurf, da dieser über die Absprachen des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD hinausgeht. Gemeint sind damit die hohen Sanktionen, die bei Verstoß neben einer Geldstrafe auch den Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorsehen, was einem Berufsverbot gleichkommt.

2016

  • 17.02.2016: Andrea Nahles legt einen überarbeiteten Referentenentwurf vor. Dieser soll Tarifverträgen eine Abweichung von der vorgesehenen Höchstüberlassungsdauer ermöglichen, diese jedoch auf 24 Monate beschränken. Wenige Tage später wird auch dieser Entwurf von der CSU abgelehnt, die SPD wirft ihr Blockade vor.
  • 14.04.2016: Zum dritten Mal wird ein Referentenentwurf vorgelegt, jedoch ohne wesentliche Änderungen zum vorigen Entwurf.
  • 10.05.2016: Die Große Koalition einigt sich auf einen finalen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“. Darin wird die Option, durch Tarifverträge die Höchstüberlassungsdauer zu verlängern erweitert. Zudem werden die sogenannten „Unterbrechungszeiten“ von sechs auf drei Monate reduziert. Die Berechnung der Fristen für Equal Pay soll bei Inkrafttreten des Gesetzes bei Null beginnen
  • 01.06.2016: Der vom Bundesgericht beschlossene Entwurf zur AÜG-Reform wird gültig. Damit ist die letzte Hürde für das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren genommen. Ein Inkrafttreten der Gesetzesänderungen ist zum 01.01.2017 geplant.
  • 18.10.2016: Es wurde ein „Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ gestellt, mit folgenden Änderungen:
    • Die Gesetzesänderungen sollen – statt zum 01.01.2017 – erst am 01.04.2017 in Kraft treten
    • Entsprechend sollen auch die Fristen für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer (§ 1 Abs.1b AÜG n.F.) und der Entgeltgleichstellung („Equal Pay“ – § 8 AÜG n.F.) erst ab 01.04.2017 zu Laufen beginnen
    • Die Erklärung des Arbeitnehmers zum Widerspruch gegen die fiktive Übernahme in das Arbeitsverhältnis beim Auftraggeber bei illegaler sowie verdeckter Arbeitnehmerüberlassung und Scheinwerkverträgen muss vor Abgabe bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden
    • Im Jahre 2020 muss eine Evaluation der Anwendung des Gesetzes erfolgen
  • 21.10.2016: In einer Sitzung des Bundestags hat dieser in zweiter und dritter Lesung über die Reform des AÜGs beraten und das Gesetz beschlossen.
  • 25.11.2016: Der Bundesrat verabschiedet die vom Bundestag beschlossenen AÜG-Änderungen. Sie sollen zum 01.04.2017 in Kraft treten.

2017

  • 01.03.2017:  Im neuen Tarifvertrag für Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (TV LeiZ) ist eine Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten vorgesehen. Diese nutzt die im AÜG verankerte Ausnahme, durch Tarifverträge von der Höchstüberlassungsdauer abzuweichen. Im Mai 2017 schließt die IG Metall den TV LeiZ ab.
  • 01.04.2017:  Das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ tritt in Kraft.
  • 24.09.2017: Deutschland wählt einen neuen Bundestag. Die CDU/CSU wird stärkste Partei, eine Koalition mit der SPD steht im Raum. Noch während des Wahlkampfes war eine mögliche Verschärfung des AÜG ein Streitthema zwischen den Parteien gewesen.

2018 

  • 12.01.2018: CDU/CSU und SPD schließen ihre Sondierungsgespräche erfolgreich ab. Eine erneute Evaluation des AÜG wird auf 2019 vertagt.
  • Februar 2018: Der Entwurf des Koalitionsvertrages wird veröffentlicht. Das AÜG soll demnach erst 2020 evaluiert werden.
  • 11.09.2018: Petition zu Abschaffung der Höchstüberlassungsdauer wird vom Bundestag abgelehnt.
  • 30.09.2018: Die beschlossene Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten endet mit Ablauf des Monats zum ersten Mal.
  • 15.-16.11.2018: Auf der dritten Betriebsrätekonferenz Leiharbeit diskutiert der Deutsche Gewerkschaftsbund mit Betriebsräten und Politikern über die Auswirkungen der AÜG-Reform. Er fordert unter anderem, die Höchstüberlassungsdauer auf den Arbeitsplatz, nicht auf den konkreten Leiharbeitnehmenden zu beziehen.

Die wichtigsten Regelungen der AÜG-Reform

Höchstüberlassungsdauer

Die Höchstüberlassungsdauer oder Überlassungshöchstdauer bezeichnet die zulässige Länge des Einsatzes eines Zeitarbeitnehmers bei einem Entleiher. So soll die Verdrängung des Stammpersonals durch die Zeitarbeit verhindert werden und gleichzeitig bietet die Dauer Flexibilität im Kundenunternehmen.

  • Ein Zeitarbeitnehmer darf maximal 18 Monate bei einem Kunden eingesetzt werden (personenbezogen).
  • Wird der Zeitarbeitnehmer nicht rechtzeitig abgezogen, wird er automatisch Arbeitnehmer des Entleihers. Der Arbeitnehmer kann dem widersprechen. In diesem Fall bleibt er Arbeitnehmer beim Personaldienstleister.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der AÜG-Reform am 01.04.2017 werden in der Regel nicht berücksichtigt. Somit wurde die Höchstüberlassungsdauer erstmalig zum 30.09.2018 erreicht.
  • Der Entleiherbegriff ist rechtsträgerbezogen. Der Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes im Unternehmen führt nicht dazu, dass die Höchstüberlassungsdauer neu berechnet wird. Dies gilt auch für einen Wechsel des Mitarbeiters zu einem neuen Personaldienstleister.
  • Liegen zwischen den Einsätzen nicht mehr als 3 Monate und 1 Tag, werden alle Überlassungszeiten an einen Entleiher angerechnet.
  • Von der Höchstüberlassungsdauer kann durch Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen abgewichen werden und auf eine Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden. Eine längere Überlassungshöchstdauer ist so im Elektrohandwerk sowie der Metall- und Elektroindustrie möglich.
  • Über unser Fristentool haben Sie die Möglichkeit die Höchstüberlassungsdauer ständig im Blick zu haben.

Sanktionen bei Verstoß:

  • Bußgeld bis zu 30.000 €
  • Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit Einsatzunternehmen; Ausnahme bei Widerspruch des Zeitarbeitnehmers
  • Widerruf der Überlassungserlaubnis

Equal Pay (Gleichstellung beim Gehalt):

Die gleichwertige Bezahlung eines Zeitarbeitnehmers, in einer Höhe, in der auch der vergleichbar eingesetzte Stamm-Mitarbeiter im Kundenbetrieb entlohnt wird. Denn Zeitarbeitnehmer leisten eine ebenso gute Arbeit wie die Stammmitarbeiter im Kundenbetrieb.

  • Nach einer Einsatzdauer von 9 Monaten gilt Equal Pay (arbeitnehmerbezogen).
  • Für die Berechnung des Equal Pay sind alle alle auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile zu beachten.
  • Die genaue Definition von Equal Pay ist nicht gesetzlich geregelt. Sie ist lediglich im Rahmen der Begründung zum Gesetzesentwurf aufgenommen.
  • Dem Bundesarbeitsgericht zufolge gilt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, “ sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt werden muss …“. Hierzu zählen also auch das Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge (ein Wertausgleich ist möglich).
  • Durch Branchenzuschlagstarife kann es zu Abweichungen des Equal Pays kommen. Nach spätestens 15 Monate muss auch hier Equal Pay reicht sein (= Tarifliches Equal Pay)
  • Anspruch auf Equal Pay besteht erstmalig ab dem 01.01.2018.
  • Unterbrechungszeit: Liegen zwischen den Einsätzen nicht mehr als 3 Monate und 1 Tag, werden alle Überlassungszeiten an einen Entleiher angerechnet.

Sanktionen bei Verstoß:

  • Bußgeld bis zu 500.000 €
  • Widerruf der Überlassungserlaubnis

Schriftformerfordernis:

Damit ein Überlassungsverhältnis zustande kommt, bedarf es eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) zwischen Entleiher und Verleiher. Für den Abschluss des Vertrags hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 AÜG die Schriftform vorgeschrieben. Mit der AÜG-Reform hat sich die Kennzeichnungs- und Schriftformerfordernis verschärft.

  • Beide Vertragsparteien müssen die Vertragsurkunde eigenhändig mit Namensunterschrift unterzeichnen.
  • Als Alternative zur eigenhändigen Unterzeichnung ist für Dokumente, die auf elektronischem Weg ausgetauscht werden, nach § 126a BGB das Hinzufügen der Unterschrift durch eine elektronische Signatur möglich.
  • Wird die Schriftform bzw. die elektronische Form nicht eingehalten, ist der geschlossene Vertrag entsprechend § 125 BGB wirkungslos
  • DAHMEN hat hier eine Vorreiterrolle eingenommen und löst die Problematik der verschärften Schriftformerfordernis über die digitale Signatur.

Streikeinsatzverbot:

Zeitarbeitnehmer dürfen ab April 2017 nicht von Kundenbetrieben beschäftigt werden, wenn das Unternehmen unmittelbar von einem Streik betroffen ist.

Ausnahme zum Streikeinsatzverbot: Der Zeitarbeitnehmer führt während des Streiks keine Arbeiten von streikenden Mitarbeitern aus.

Sanktionen bei Verstoß:

  • Bußgeld bis zu 500.000 €

Verbot des Kettenverleihs:

Das Verbot des Kettenverleihs bleibt bestehen. Ab dem 01. April 2017 wird der Kettenverleih mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro sanktioniert.

Sanktionen bei Verstoß:

  • Bußgeld bis zu 30.000 €

Information des Betriebsrats des Entleiherbetriebs:

Bei Einsatz von Zeitarbeitnehmern muss der Betriebsrat des Entleihers umfassend informiert werden. Über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben.

Sanktionen bei Verstoß:

  • Bußgeld bis zu 10.000 €

Kennezeichnungspflicht:

Die Arbeitnehmerüberlassung muss vor Beginn der Überlassung im AÜV ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein.

Sanktionen bei Verstoß:

  • Bußgeld bis zu 30.000 €
  • Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit Einsatzunternehmen; Ausnahme bei Widerspruch innerhalb eines Monats des Zeitarbeitnehmers
  • Widerruf der Überlassungserlaubnis

Konkretisierungspflicht:

Der Zeitarbeitnehmer muss im AÜV namentlich genannt (konkretisiert) werden. Im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht ist die Zeitarbeit nur dann anerkannt, wenn sie auch so gekennzeichnet ist.

Sanktionen bei Verstoß:

  • Bußgeld bis zu 30.000 €

Informationspflicht:

Der Zeitarbeitnehmer muss im Vorfeld der Überlassung darauf hingewiesen werden, dass er als Leiharbeiter im Entleihunternehmen tätig wird.

Unterbrechungszeit:

Obergrenze: Die Einsatzzeit des Zeitarbeitnehmers wird innerhalb von drei Monaten addiert. Eine neue Berechnung beginnt erst ab 3 Monaten und einem Tag.

Sanktionen bei Verstoß:

  • Keine direkten Sanktionen.

Bußgelder und Folgen bei Nichteinhaltung

Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht kann sowohl für Entleiher, als auch für Verleiher, ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen.

Zudem kann ein „fingiertes Arbeitsverhältnis“ zwischen dem Zeitarbeiter und dem Entleihunternehmen zustande kommen (z. B. bei Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer). Der Leiharbeiter kann jedoch durch eine Festhaltenserklärung bei dem Personaldienstleister angestellt bleiben.

Für den Personaldienstleister können die Folgen noch drastischer ausfallen – zum Beispiel mit dem Widerruf der Überlassungserlaubnis.

Wie wirken sich die gesetzlichen Änderungen auf die einzelnen Branchen aus?

Die AÜG-Reform bietet einige branchenspezifische Unterschiede. Wir haben diese hier für Sie aufgelistet – sowie die jeweilige Entgelttabelle der Branchenzuschläge, die ab 2018 gültig sind.

Chemie

Höchstüberlassungsdauer Chemie:

  • Es gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
  • Eine abweichende Höchstüberlassungsdauer ist mit dem Abschluss eines Tarifvertrags möglich.

Equal Pay Chemie:

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der AÜG-Reform werden nicht berücksichtigt. Somit besteht ein Anspruch auf Equal Pay erstmalig ab dem 01.07.2018.
  • BZ TV Chemie erlaubt nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten zwischen der Equal-Pay-Regelung und der 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen (siehe Tabelle).
Gültig ab 01.01.2018
EinsatzdauerEG 1+2EG 3-5EG 6-9
1. Stufe> 6 Wochen15%10%4%
2. Stufe> 3 Monate20%14%6%
3. Stufe> 5 Monate30%21%8%
4. Stufe> 7 Monate45%31%16%
5. Stufe> 9 Monate50%**35%20%
6. Stufe> 15 Monate67%45%24%

** ab dem 01.07.2018 erhöht sich zudem für die EG 1-2 der Branchenzuschlag nach dem 9. vollendeten Einsatzmonat von 50% auf 53%.

Druckindustrie:

Höchstüberlassungsdaer Druckindustrie:

  • Es gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
  • Eine abweichende Höchstüberlassungsdauer ist mit dem Abschluss eines Tarifvertrags möglich.

Equal Pay Druckindustrie:

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der AÜG-Reform werden nicht berücksichtigt. Somit besteht ein Anspruch auf Equal Pay erstmalig ab dem 01.01.2018.
  • BZ TV Druck erlaubt nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten zwischen der Equal-Pay-Regelung und der 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen (siehe Tabelle).
Gültig ab 01.01.2018
Einsatzzeit EG 1-5
1. Stufe > 4 Wochen 8%
2. Stufe > 3 Monate 15%
3. Stufe > 5 Monate 20%
4. Stufe > 7 Monate 35%
5. Stufe > 9 Monate >45%
6. Stufe > 15 Monate 50%

Holz- und Kunststoff-Branche

Höchstüberlassungsdauer Holz- und Kunststoff-Branche:

  • Es gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
  • Eine abweichende Höchstüberlassungsdauer ist mit dem Abschluss eines Tarifvertrags möglich.

Equal Pay Holz- und Kunststoffbranche:

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der AÜG-Reform werden nicht berücksichtigt. Somit besteht ein Anspruch auf Equal Pay erstmalig ab dem 01.01.2018.
  • BZ TV HK erlaubt nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten zwischen der Equal-Pay-Regelung und der 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen (siehe Tabelle).
Gültig ab 01.01.2018
EinsatzzeitEG 1-9
1. Stufe> 6 Wochen7%
2. Stufe> 3 Monate10%
3. Stufe> 5 Monate15%
4. Stufe> 7 Monate22%
5. Stufe> 9 Monate31%
6. Stufe> 15 Monate44%

Kali- und Steinsalzbergbau

Höchstüberlassungsdauer Kali- und Steinsalzbergbau:

  • Es gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
  • Eine abweichende Höchstüberlassungsdauer ist mit dem Abschluss eines Tarifvertrags möglich.

Equal Pay Kali- und Steinsalzbergbau:

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der AÜG-Reform werden nicht berücksichtigt. Somit besteht ein Anspruch auf Equal Pay erstmalig ab dem 01.07.2018.
  • BZ TV KS erlaubt nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten zwischen der Equal-Pay-Regelung und der 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen (siehe Tabelle).
Gültig ab 01.01.2018
EinsatzdauerEG 1-2EG 3-4EG 5EG 6-9
1. Stufe> 6 Wochen7%3%3%3%
2. Stufe> 3 Monate9%5%5%5%
3. Stufe> 5 Monate13%7%8%7%
4. Stufe> 7 Monate17%9%9%9%
5. Stufe> 9 Monate20%11%10%11%
6. Stufe über Tage> 15 Monate26%31%31%27%
6. Stufe unter Tage> 15 Monate33%36%36%30%

Kautschukindustrie

Höchstüberlassungsdauer Kautschukindustrie:

  • Es gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
  • Eine abweichende Höchstüberlassungsdauer ist mit dem Abschluss eines Tarifvertrags möglich.

Equal Pay Kautschukindustrie:

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der AÜG-Reform werden nicht berücksichtigt. Somit besteht ein Anspruch auf Equal Pay erstmalig ab dem 01.07.2018.
  • BZ TV Kautschuk erlaubt nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten zwischen der Equal-Pay-Regelung und der 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen (siehe Tabelle).
Gültig ab 01.01.2018
EinsatzdauerEG 1-2EG 3EG 4-6EG 7EG 8-9
1. Stufe> 6 Wochen4%3%4%4%4%
2. Stufe> 3 Monate7%4%7%7%7%
3. Stufe> 5 Monate10%6%10%10%10%
4. Stufe> 7 Monate13%9%13%13%13%
5. Stufe> 9 Monate16%10%16%16%16%
6. Stufe> 15 Monate22%15%20%18%20%

Kunststoffverarbeitende Industrie

Höchstüberlassungsdauer kunststoffverarbeitende Industrie:

  • Es gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
  • Eine abweichende Höchstüberlassungsdauer ist mit dem Abschluss eines Tarifvertrags möglich.

Equal Pay kunststoffverarbeitende Industrie:

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der AÜG-Reform werden nicht berücksichtigt. Somit besteht ein Anspruch auf Equal Pay erstmalig ab dem 01.07.2018.
  • BZ TV Kunststoff erlaubt nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten zwischen der Equal-Pay-Regelung und der 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen (siehe Tabelle).
Gültig ab 01.01.2018
EinsatzdauerEG 1EG 2EG 3-4EG 5-9
1. Stufe> 6 Wochen7%7%4%3%
2. Stufe> 3 Monate10%10%6%4%
3. Stufe> 5 Monate15%15%9%6%
4. Stufe> 7 Monate22%22%13%9%
5. Stufe> 9 Monate26%25%15%10%
6. Stufe> 15 Monate38%38%25%20%

Metall- und Elektro-Branche

Höchstüberlassungsdauer Metall- und Elektro-Branche:

  • KUNDENBETRIEBE MIT BETRIEBSRAT:
    • Nur wenn eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen wurde, kann von der abweichenden Höchstüberlassungsdauer überhaupt Gebrauch gemacht werden.
  • TARIFGEBUNDENEN KUNDENBETRIEBE OHNE BETRIEBSRAT:
    • Die Höchstüberlassungsdauer von 36 Monaten gilt unmittelbar, ohne dass es einer Betriebsvereinbarung bedarf.
  • TARIFUNGEBUNDENEN KUNDENBETRIEBE OHNE BETRIEBSRAT:
    • Es besteht keine Möglichkeit von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer abzuweichen.

Equal Pay Metall- und Elektro-Branche:

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der AÜG-Reform werden nicht berücksichtigt. Somit besteht ein Anspruch auf Equal Pay erstmalig ab dem 01.01.2018.
  • BZ TV ME erlaubt nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten zwischen der Equal-Pay-Regelung und der 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen (siehe Tabelle).

 

Gültig ab 01.01.2018
EinsatzdauerEG 1-9
1. Stufe> 6 Wochen15%
2. Stufe> 3 Monate20%
3. Stufe> 5 Monate30%
4. Stufe> 7 Monate45%
5. Stufe> 9 Monate50%
6. Stufe> 15 Monate65%

Papiererzeugende Industrie (gewerblich)

Höchstüberlassungsdauer papiererzeugende Industrie (gewerblich):

  • Es gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
  • Eine abweichende Höchstüberlassungsdauer ist mit dem Abschluss eines Tarifvertrags möglich.

Equal Pay papiererzeugende Industrie (gewerblich):

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der AÜG-Reform werden nicht berücksichtigt. Somit besteht ein Anspruch auf Equal Pay erstmalig ab dem 01.07.2018.
  • BZ TV PE – gewerblich erlaubt nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten zwischen der Equal-Pay-Regelung und der 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen (siehe Tabelle).
Gültig ab 01.01.2018
EinsatzdauerEG 1-2EG 3-4EG 5-9
1. Stufe> 6 Wochen4%4%4%
2. Stufe> 3 Monate8%8%6%
3. Stufe> 5 Monate12%12%8%
4. Stufe> 7 Monate16%16%16%
5. Stufe> 9 Monate20%20%20%
6. Stufe> 15 Monate35%25%22%

Papier, Pappe & Kunststoffe verarbeitende Industrie

Höchstüberlassungsdauer Papier, Pappe & Kunststoffe verarbeitende Industrie:

  • Es gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
  • Eine abweichende Höchstüberlassungsdauer ist mit dem Abschluss eines Tarifvertrags möglich.

Equal Pay Papier, Pappe & Kunststoffe verarbeitende Industrie:

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der AÜG-Reform werden nicht berücksichtigt. Somit besteht ein Anspruch auf Equal Pay erstmalig ab dem 01.01.2018.
  • BZ TV PPK erlaubt nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten zwischen der Equal-Pay-Regelung und der 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen (siehe Tabelle)
Pappe, Papier, Kunststoff - Gültig ab 01.01.2018
EinsatzdauerEG 1-9
1. Stufe> 4 Wochen4%
2. Stufe> 3 Monate8%
3. Stufe> 5 Monate12%
4. Stufe> 7 Monate16%
5. Stufe> 9 Monate20%
6. Stufe> 15 Monate32%
Tapetenindustrie - Gültig ab 01.01.2018
EinsatzdauerEG 1-9
1. Stufe> 4 Wochen7%
2. Stufe> 3 Monate11%
3. Stufe> 5 Monate15%
4. Stufe> 7 Monate19%
5. Stufe> 9 Monate23%
6. Stufe (West)> 15 Monate39%
6. Stufe (Ost)> 15 Monate49%

Schienenverkehrsbereich

Höchstüberlassungsdauer Schienenverkehrsbereich:

  • Es gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
  • Eine abweichende Höchstüberlassungsdauer ist mit dem Abschluss eines Tarifvertrags möglich.

Equal Pay Schienenverkehrsbereich:

  • Gesetzliches Equal Pay gilt ab dem 01.01.2018
  • Für die Entgeltgruppen 6 bis 9 wrde kein Branchenzuschlag verhandelt. Es gilt gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten.

 

Textil- & Bekleidungsindustrie

Höchstüberlassungsdauer Textil- und Bekleidungsindustrie:

  • Es gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
  • Eine abweichende Höchstüberlassungsdauer ist mit dem Abschluss eines Tarifvertrags möglich.

Equal Pay Textil- und Bekleidungsindustrie

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der AÜG-Reform werden nicht berücksichtigt. Somit besteht ein Anspruch auf Equal Pay erstmalig ab dem 01.01.2018.
  • BZ TV TB erlaubt nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten zwischen der Equal-Pay-Regelung und der 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen (siehe Tabelle).
Gültig ab 01.01.2018
EinsatzdauerEG 1-9
1. Stufe> 6 Wochen5%
2. Stufe> 3 Monate10%
3. Stufe> 5 Monate15%
4. Stufe> 7 Monate19%
5. Stufe> 9 Monate23%
6. Stufe> 15 Monate27%

AÜG-Reform 2019 - Herausforderungen für Unternehmen und Arbeitnehmer

1. Mögliche Weiterführung der AÜG-Debatte von SPD & CDU/CSU

Die Debatte um die Reform war von Beginn an hitzig und auch bei der Bundestagswahl 2017 ein Thema. Während der SPD die Änderungen nicht weit genug gingen, sahen CDU/CSU eine weitere Verschärfung für nicht notwendig. Im Rahmen der Sondierungsgespräche wurde das Thema vertagt, jedoch nicht begraben: Die Große Koalition kündigte für 2019 an, das AÜG erneut auf den Gesprächsplan zu stellen.

2. Ungewisse Reaktion der Unternehmen auf Höchstüberlassungsdauer

Die anhaltenden Diskussionen über die AÜG-Reform zeigen, dass das Thema auch von Seiten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber noch lange nicht abgehakt ist. Im kommenden Jahr lässt sich zudem erstmals umfangreich evaluieren, wie entleihende Unternehmen mit der 18-monatigen Frist der Höchstüberlassungsdauer umgehen. Während der Gesetzgeber auf mehr Übernahmen hofft, kommen bei Arbeitsrechtlern Zweifel auf. Sie vermuten, dass gerade in hochqualifizierten Bereichen, in denen Projekte oft länger bearbeitet werden müssen, wieder verstärkt Werkverträge zum Einsatz kommen werden.

3. Reformen des Arbeitsrechts

Zudem stehen für 2019 Arbeitsrechtreformen auf dem Plan, die in direkter Wechselwirkung mit dem AÜG stehen. Am 1. Januar wird die sogenannte Brückenteilzeit eingeführt. Sie soll einen leichteren Übergang von der Teilzeitbeschäftigung in die Vollzeitbeschäftigung und umgekehrt ermöglichen. Problematisch ist dabei die Frage, wie Unternehmen die Arbeitskräftelücken schließen können, die durch Teilzeit entstehen. Das Ausweichen auf Zeitarbeitnehmer wird angesichts der Verkürzung der Überlassungsdauer erschwert.

AÜG-Reform - wie geht es weiter?

Wir bleiben für Sie auf dem laufenden und werden weiter rund um das AÜG, den Arbeitsmarkt und interessante Themen rund um Zeitarbeit und Personaldienstleistung berichten. Weitere Einblicke in das Thema Arbeitnehmerüberlassungsgesetz finden Sie auch in unserer Kundeninformation.

Gerne sind wir auch persönlich bei allen Fragen für Sie da!