Arbeitszeitenkonto für Maler und Lackierer in der Zeitarbeit – Einigung sorgt für unklare Rechtslage
Arbeitsstundenkonto – ja oder nein? Bei der Zeitarbeit im Maler- und Lackierergewerbe scheiden sich genau hier die Geister.
Arbeitsstundenkonto – ja oder nein? Bei der Arbeitnehmerüberlassung im Maler- und Lackierergewerbe scheiden sich genau hier die Geister. Denn ein Zeitarbeitnehmer klagte bezüglich der Zulässigkeit von Arbeitsstundenkonten für Maler und Lackierer. In erster Instanz war das Arbeitsgericht Düsseldorf noch von einer Rechtmäßigkeit ausgegangen (4 Ca 4402/15). Bevor das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) sein lang erwartetes Urteil im Revisionsverfahren (4 AZR 140/16) fällen konnte, haben sich die Parteien jetzt außergerichtlich geeinigt. Ein klares Urteil zum Thema Arbeitszeitkonten im Maler- und Lackiererhandwerk bleibt damit aus. DAHMEN Personalservice informiert Sie darüber, was sich jetzt für Leiharbeiter, entleihende Unternehmen und Personaldienstleister ändert.
DAHMEN informiert: Arbeits- bzw. Arbeitsstundenkonto und Gutstunden
Bei einer Beschäftigung in Zeitarbeit richtet das Zeitarbeitsunternehmen für den Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto ein. Hier werden die beim Entleiher erarbeiteten Plus- und Minusstunden eingetragen, also Mehrarbeit und frühzeitiges Arbeitsende genau dokumentiert. Damit dient es sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber als transparente Sicherheit. So genannte Gutstunden werden in Form von Freizeit oder Geld ausgeglichen. Dem Arbeitgeber dient das Arbeitszeitkonto als Instrument, bezahlte Nichteinsatzzeiten zu verhindern.
Zusätzlich geleistete Arbeitsstunden werden auf dem Arbeitszeitkonto als Gutstunden erfasst. Diese sind frei von Mehrarbeits- und Überstundenzuschlägen und dürfen nicht zu einem Überschreiten der maximalen Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag führen. Höchstens 170 Gutstunden (und 30 Minusstunden) darf das Konto aufweisen, jede weitere Stunde muss inkl. Mehrarbeitszuschlag vergütet werden. Der Arbeitnehmer wird mit der monatlichen Lohnabrechnung über den Stand seines Stundenkontos informiert. Der Ausgleich – ob durch Freizeit oder auf anderem Wege – muss bis zum 31. März erfolgen. Jede bis dahin ausgeglichene Stunde wird ausgezahlt. Auch wenn der Mitarbeiter aus dem Betrieb ausscheidet.
Arbeitszeitenkonto für Maler und Lackierer in der Praxis
Arbeit und Auftragslage in der Maler- und Lackiererbranche sind stark saisonabhängig – daher auch ihre hohe Kompatibilität mit der Personalüberlassung. In den Sommermonaten ist die Anzahl der Aufträge häufig nur durch Mehrarbeit zu bewältigen. Diese Auftragsspitzen lassen sich mit Zeitarbeit flexibel decken. Die kalte und nasse Zeit von November bis März ist durch ein vergleichsweise ruhiges Geschäft gekennzeichnet.
Hier hilft Zeitarbeit und besonders die Einrichtung von Arbeitsstundenkonten, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Bisher konnten Maler und Lackierer in Zeitarbeit in den Sommermonaten vorarbeiten und sich Mehrarbeit anrechnen lassen, die dann im Winter in Form von Freizeit seitens des Personaldienstleisters ausgeglichen wurde. Der Vorteil: Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, eine Kündigung bleibt dank Ausgleichsmöglichkeit über Arbeitszeitkonten trotz Auftragstälern aus.
Nach § 9 Abs. 1 “Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (1. August 2014)” kann die Führung eines Arbeitszeitkontos für gewerbliche Lackierer und Maler vereinbart werden, um witterungsbedingte Kündigungen zu vermeiden – eine Praxis, die nach BRTV-Baugewerbe unter dem Stichwort der Arbeitszeitflexibilisierung auch im Baugewerbe üblich ist. Geleistete Arbeitszeit, die von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abweicht, wird auf einem Arbeitszeitkonto wie folgt zusammengefasst.
Als Nachteil steht dem die gängige Praxis gegenüber, bei der Gutstunden von Malern und Lackierern in Zeitarbeit ausschließlich in Freizeit statt als Mehrarbeitsvergütung ausgeglichen werden. Dagegen hatte ein Zeitarbeitnehmer geklagt und vom Personaldienstleister die Auszahlung seiner Gutstunden verlangt.
Die rechtliche Ausgangslage – Uneinigkeit zwischen ARBG, BMAS und den Zollbehörden
Ist das Führen von Arbeitszeitkonten im Maler- und Lackiererhandwerk unzulässig? Darüber streiten seit 2015 viele Parteien, zuletzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Zollbehörden mit dem Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG).
Der Kläger wird in seiner Ansicht vom BMAS bestätigt: Die Personalüberlassungs-Branche sei nicht witterungsabhängig, weshalb der Arbeitgeber – der Personaldienstleister – auch keine witterungsabhängigen Kündigungen aussprechen und dementsprechend keine Arbeitszeitkonten zu deren Vermeidung führen dürfe.
Dem hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Verweis auf §§ 9, 46 RTV Maler in dem Fall widersprochen, dass der Arbeitnehmer vom Personaldienstleister ausschließlich in seiner Tätigkeit als Maler und Lackierer überlassen wird. Auch als streng genommen branchenferner Arbeitgeber dürfte dem Personaldienstleister keine Benachteiligung entstehen – auch bzw. besonders nicht „im Hinblick auf die Nutzung von Arbeitszeitkonten“. Dabei verwies das Gericht auch auf ähnliche Regelungen im Baugewerbe.
Detaillierte Positionen der verschiedenen Parteien
BMAS und Zoll zum Arbeitszeitkonto der verschiedenen Parteien:
„Bei der Überlassung von Zeitarbeitnehmern in das Maler- und Lackiererhandwerk darf kein Arbeitszeitkonto geführt werden, denn in der Zeitarbeit gibt es keine witterungsbedingten Kündigungen.“
Die Argumentation von BMAS und Zoll resultiert aus dem Konkurrenzverhältnis von Vorschriften zur Errichtung des Arbeitszeitkontos, das zu Tage tritt, wenn Zeitarbeitnehmer in eine Branche überlassen werden, in der die Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG gelten. Zoll und BMAS vertreten die Auffassung, dass ein Personaldienstleister mangels Erstreckungswirkung von § 46 RTV Maler keine witterungsbedingten Kündigungen aussprechen könne. Dies mache das Führen eines Stundenkontos unzulässig.
ARBG Düsseldorf zum Arbeitszeitkonto für Maler und Lackierer:
„Eine Benachteiligung von Personaldienstleistern im Hinblick auf die Nutzung von Arbeitszeitkonten gegenüber Maler- und Lackiererbetrieben ist ungerechtfertigt.“
Das ArbG Düsseldorf verweist auf die Ergänzung des AEntG, die unter § 8 Abs. 3 AEntG zum 16.08.2014 in Kraft getreten ist. Diese sieht vor, dass ein Personaldienstleister einem Zeitarbeitnehmer zumindest die in dem Branchen-Tarifvertrag oder in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren hat – auch dann, „wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags oder dieser Rechtsverordnung fällt.” Ferner wird auf eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Zeitarbeitsunternehmen gegenüber Maler- und Lackierbetrieben hingewiesen.
Kein BAG-Urteil und die Folgen – DAHMEN rät, was jetzt zu tun ist
Bereits bevor sich beide Streitparteien außergerichtlich auf einen Vergleich geeinigt hatten, war von einer offenen Entscheidung seitens des BAG ausgegangen worden. Auch jetzt bleibt die Lage besonders für Personaldienstleister unklar. In Zeiten, in denen sich Personaldienstleister im Zuge der jüngsten Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auf neue rechtliche Vorgaben einstellen müssen, sorgt diese für zusätzliche Unsicherheit.
Die wirtschaftlichen Risiken sind schwer abzusehen, die rechtlichen sind dagegen klar. Bedenkt man die unveränderte Position der Zollbehörden zum Einsatz von Arbeitszeitkonten für Maler und Lackierer, riskieren Personaldienstleister, die sie weiterhin führen, einen Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.
Deshalb raten Fachanwälte wie Dr. Kilian Friemel der Kanzlei Taylor Wessing, die auch die DAHMEN Personalservice GmbH betreut, bei der Arbeitnehmerüberlassung von Malern und Lackierern sicherheitshalber auf das Führen von Arbeitsstundenkonten zu verzichten.
Arbeitnehmerüberlassung von Malern und Lackierern – DAHMEN bleibt starker Partner
Als Vorreiter in Sachen Transparenz und menschenorientierter, persönlicher Personalvermittlung rät DAHMEN Personalservice, Arbeitnehmern andere Sicherheiten zu bieten. Mit unserem vielseitigen Angebot an Weiterbildungsmaßnahmen für Maler und Lackierer leben wir diese Einstellung vor.
Sie beruht auf unserer Überzeugung, dass die gezielte Vermittlung von Fachkräften in Zeitarbeit unerlässlich ist, um die Maler- und Lackiererbranche jederzeit flexibel und handlungsfähig zu gestalten. Die Anforderungen der Branche veranschaulichen die Notwendigkeit, dynamische Personallösungen für den gesamten Wirtschaftszweig Handwerk zu schaffen.
Diesem Ziel verschreibt sich die DAHMEN Personalservice GmbH auch in Zukunft und wird Sie deshalb bei neuen Gesetzesänderungen und Gerichtsurteilen weiterhin mit Informationen und Handlungsempfehlungen versorgen.